Notfall
Ein radiologischer Notfall ist gemäß § 5 Abs. 26 des Strahlenschutzgesetzes ein Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können.
Das Strahlenschutzgesetz unterscheidet zwischen
- überregionalen Notfällen, deren nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich über mehrere Bundesländer erstrecken und/oder die durch Ereignisse im Ausland hervorgerufen wurden,
- regionalen Notfällen, deren nachteilige Auswirkungen sich im Wesentlichen auf das Bundesland beschränken, in dem sie sich ereignen, und
- lokalen Notfällen, die im Wesentlichen nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben.
Ein radiologischer Notfall liegt nicht vor, wenn Ereignisse, die im Rahmen einer geplanten Tätigkeit auftreten, durch Schutzmaßnahmen bewältigt werden können, die bereits im Vorfeld dieser geplanten Tätigkeit berücksichtigt und geregelt wurden – zum Beispiel bei der Genehmigung einer kerntechnischen Anlage. Entsprechende Regelungen finden sich im Strahlenschutzgesetz (z. B. § 72) oder in der Strahlenschutzverordnung (§§ 105 ff.).